Geschäftsbedingungen

Allgemeine Miet- und GeschäftsbedingungenGültigkeitWir vermieten ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist. Abweichenden Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern wird hiermit widersprochen. Dies gilt für alle zukünftigen Vermietungen selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht ausdrücklich nochmals auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die denn mit der wirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck In rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.Allgemeine EinsatzbedingungenWir verpflichten uns, für die im Mietvertrag genannte Zeit, dem Mieter ein technisch einwandfreies Gerät zu überlassen. Wir sind berechtigt, dem Mieter anstelle des vertraglich vereinbarten Gerätes ein für den Einsatzzweck gleichwertiges Gerät zur Verfügung zu stellen.
Um Fehlbestellungen zu vermeiden, stellen wir ihnen auf Anfrage für die Geräte Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Geräte zur Verfügung.
Bei Fehlbestellungen von Geräten durch unrIchtig eingeschätzte Arbeitshöhen, mangelnde seitliche Reichweite usw. die nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, sind wir berechtigt, Ihnen die Kosten und die volle Mietzeit zu berechnen.
Der Mieter haftet allein für die Einsatzmöglichkeit des Gerätes bei dem ungeschränkten Zugang zu Grundstücken und Räumen, für alle erforderlichen Absperrmaßnahmen und behördlichen Genehmigungen sowie den gefahrlosen Einsatz in Bezug auf Bodenverhältnisse und Umwelt.
Der Mieter ist verpflichtet, uns auf Bauten im Einsatzbereich wie Kanäle, Dohlen, Tiefgaragen sowie auf evtl. Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten usw. unaufgefordert hinzuweisen bzw. sich als Selbstfahrer vor Arbeitsbeginn selbst zu Informieren.
Unsere Geräte dürfen nur im Rahmen der jeweiligen Korbbelastung eingesetzt werden. Das ziehen von Lasten oder Leitungen und ähnlichem ist untersagt. Kann aus Witterungsgründen, schlechten Bodenverhältnissen oder wegen mangelhafter Vorbereitung des Kunden die Arbeit nicht aufgenommen werden oder fortgesetzt werden, so sind wir berechtigt für die ganze Mietzeit zu verlangen, soweit nicht der Mieter nachweist, daß der Ausfall durch anderweitigen Einsatz gemindert wurde.
Maßgebend für unsere Vereinbarung ist ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Vereinbarung.Einsatzbedingungen mit PersonalBei Anmietung einer Arbeitsbühne mit Bedienungspersonal, obliegt die Bedienung ausschließlich unserem Fachpersonal. Die Mietprelse beinhalten die Kosten des Bedienungspersonals und die Betriebsstoffe. Die An- und Abfahrt der Geräte vom Betriebshof zum Einsatzort wird nach tatsächlichem Zeitaufwand zum vereinbarten Miettarif bzw. zum vereinbarten Pauschalsatz berechnet.
Abrechnungsgrundlage sind die von Mieter oder seinem Bevollmächtigten gegenzuzeichnenden Auftragspapiere oder Miettarife.
Sämtliche Aufwendungen verstehen sich zuzüglich der zur Zeit der Rechnungslegung jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.Einsatzbedingungen für SelbstfahrerBei der Übergabe von Selbstfahrgeräten weisen wir eine oder mehrere Personen, die das 18. Lebensjahr erreicht haben und die auferlegten Bedingungen des Gesetzgebers erfüllen, in die Bedienung der Geräte ein. Diese Personen erhalten von uns die Betriebsanleitung, die Fahrzeugpapiere sowie Wartungshinweise. Sie verpflichten sich, vor Inbetriebnahme alle Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten. Wird die Obliegenheitspflicht verletzt, so haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden, auch ohne Verschulden. Nur eingewiesene Personen sind zum Bedienen des Gerätes befugt und müssen dies lt. UVV schriftlich bestätigen.
Die Weitergabe des Gerätes an Dritte- gleichgültig ob entgeltlich oder unentgeltlich - ist nicht erlaubt.
Beim Auftreten von Defekten ist das Gerät unverzüglich stillzulegen und uns sofort Nachricht zu geben. Wir werden gemeldete Schäden nach technischen und organisatorischen Möglichkeiten in kürzester Zeit beheben. Sollte sich eine Behebung des Schadens innerhalb kürzester Zeit als unmöglich erweisen, stellen wir dem Mieter einen gleichartigen Ersatz zur Verfügung. Die Anfahrt des Gerätes vom Betriebshof zum Einsatzort erfolgt auf unsere Kosten ebenso der Abtransport des defekten Gerätes.
Der Mieter prüft täglich die Ölstände von Motor und Hydraulik sowie den Wasserstand der Batterien und füllt diese gegebenenfalls auf seine Kosten auf. Schäden die aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehen, trägt der Mieter.
Wird die Arbeitsbühne beschädigt (z.B. unsachgemäße Handhabung) oder extrem verschmutzt (z.B. mangelhafte Abdeckung bei Spritz-, Maler- oder Schweißarbeiten) trägt der Mieter die Reparatur- und Reinigungskosten. Darüber hinaus tragen Sie den Schaden aus Mietausfall während der Instandsetzungszeit. Sandstrahlarbeiten sind generell untersagt.
Der Mietpreis bei Selbstfahrgeräten beinhaltet ausschließlich die Gerätekosten ohne Treibstoff und Betriebsmittel. Die Mietpreise beziehen sich ausschließlich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer von 9 Stunden. Die Mietzeit beginnt bei Abfahrt des Gerätes und endet bei Rückkehr auf den Betriebshof. Ausgabe und Rücknahme der Geräte erfolgt in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 17.00 Uhr. Falls Sie einen Mehrschichtbetrieb wünschen, bedarf es gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
Ausfallzeiten des Gerätes die auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind berechtigen Sie nicht zur Mietpreisminderung.
Abrechnungsgrundlage sind die jeweils gültigen Miettarife zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.Fristen und TermineTerminvereinbarungen erfolgen vorbehaltlich der rechtzeitigen betriebs- und arbeitsbereiten Rückgabe des Gerätes durch den Vormieter. Soweit sie nicht ausdrücklich als Fixtermin gekennzeichnet sind, sind sie unverbindlich. Das Wetterrisiko geht zu Lasten des Mieters. Kann die Arbeitsbühne durch einen Umstand nicht pünktlich eingesetzt werden, der nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits zurückzuführen ist, sind Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn die Arbeitsbühne trotz Überprüfung Ihrer Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit aus- fällt. Wird eine Verkürzung oder Verlängerung der Mietzeit gewünscht, so bedarf es der Zustimmung des Vermieters. Bei Verkürzung der Mietzeit haben Sie ein Recht auf Minderung der Miete in dem Umfang wie uns eine anderweitige Vermietung möglich ist.Gewährleistung, Haftung, VersicherungBeanstandungen müssen unverzüglich, längstens innerhalb von 3 Arbeitstagen, schriftlich vorgebracht werden. Bei später erhobenen Beanstandungen ist jeder Anspruch ausgeschlossen. Jeder Anspruch auf Schadenersatz, insbesondere auch auf Ersatz von FoIgeschäden, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Gesetzliche Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften werden davon nicht berührt. Auf jeden Fall haften wir nur, wenn uns der Vermieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist.
Wir haften nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch Versagen oder Ausfall des Gerätes verursacht werden. Der Mieter übernimmt die Gewähr, daß die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz des Mietfahrzeuges möglich machen. Für Schäden, die von nicht zulassungspflichtigen selbstfahrenden Geräten Dritten zugefügt werden, haftet bei grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz der Mieter. Der Mieter stellt uns insoweit frei. Gemäß den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für Kraftverkehrsversicherung (AKB) sind unsere zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuge mit unbegrenzter Deckungssumme (max. 12,5 Millionen DM für Personen- und Sachschäden) haftpflichtversichert. Der Mieter trägt eine Selbstbeteiligung von 2.000,00 DM pro Schadensfall.
Alle zulassungspflichtigen und nicht zulassungspflichtigen Arbeitsmaschinen sind maschinenbruchversichert. Bei jedem vom Mieter verursachten Schaden wird eine Selbstbeteiligung von 1.000.00 DM pro Schadensfall erhoben. Die Haftung des Mieters ist nicht auf den Selbstbehalt von 1.000,00 DM beschränkt. Der Mieter haftet unter anderem in vollem Umfang für Schäden aus folgenden Ursachen: 1. Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe (im Fahrerhaus angegeben) verursacht werden. 2. Schäden, die aus offensichtlicher Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen entstehen. 3. Weitervermietung der Arbeitsbühne oder Überlassung an nicht berechtigte Personen. 4. Grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder Beschädigungen infolge Einwirkung von Alkohol.Abtretung von AnsprüchenEine Abtretung jedweder Ansprüche des Bestellers, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder sonst auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.Zahlungsbedingungen, Gerichtsstand und RechtSämtliche Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb 10 Tagen nach Rechnungslegung rein netto, kostenfrei zu leisten und werden auch bei entgegenstehender Zahlungsbestimmung, stets auf die älteste Forderung in der Reihenfolge Zinsen, Kosten, Hauptvorderungen verrechnet. Die freigestellte Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt ausschließlich erfüllungshalber unter Berechnung der Diskontspesen und ohne Präjudiz für spätere Zahlungsverpflichtungen.
Wir sind grundsätzlich berechtigt, vor zur Vefügungstellung des Fahrzeuges eine angemessene Vorschußzahlung bzw. während der Mietzeit angemessen Abschlagszahlung zu verlangen. Werden oben genannte Zahlungstermine, gleich aus welchem Grunde, nicht eingehalten, sind wir berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit für alle unsere Forderungen Fälligkeitszinsen in Höhe von 6% Ober dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 9%, zu berechnen Sollte der Mieter seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommen, haben wir das Recht, uns Zugang zu der Baustelle, auf der sich das angemietete Gerät befindet, zu verschaffen und das Gerät in Besitz zu nehmen.
Wir sind außerdem berechtigt, evt. noch ausstehende Leistungen zur Bewirkung rückständiger Zahlung zurückzuhalten. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich entsprechend. Außerdem entfällt jede Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Wir können auch nach unserer Wahl, entweder zur Verfügungstellung von Fahrzeugen von der vollständigen Bezahlung des entsprechenden Auftragswertes abhängig machen oder nach unserer Wahl ohne jedweden Ersatzanspruch des Mieters von der Erfüllung ganz oder teilweise zurücktreten und als Ersatz eine Pauschale von 25% des Auftragswertes berechnen. Soweit wir keinen höheren Schaden nachweisen oder der Mieter nachweist, daß kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden sei. Eine Aufrechnung der Gegenleistung des Mieters mit Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Auftrag berechtigt den Mieter nicht, die Gegenleistung ganz oder teilweise zurückzuhalten.
Gerichtsstand für sämtliche, sich aus diesem Vertrag ergebenen Streitigkeiten auch aus Wechsel- und Scheckprozessen ist ausschließlich Köln, soweit dies gesetzlich vereinbart werden kann. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.